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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Sonderschulen
Schul- und Studiengelder sowie Gebühren
§ 7 Schulgeldverordnung · Sonderschulen
1. Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag der Eltern für Lernende, die in kantonalen, kommunalen oder vom Kanton unterstützten privaten Sonderschulen gefördert und betreut werden, beträgt
a. * für Lernende ohne Hilflosenentschädigung
1. * für Verpflegung und Betreuung am Mittag pro Monat: Fr. 145.-
2. * für Betreuung nach dem Unterricht in Tagesstrukturen pro Stunde: Fr. 5.-
b. * für Lernende mit Hilflosenentschädigung
1. * für Verpflegung und Betreuung am Mittag pro Monat: Fr. 200.-
2. * für Betreuung nach dem Unterricht in Tagesstrukturen pro Stunde: Fr. 7.50