§ 6 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Berufsfachschulen
§ 6 Schulgeldverordnung · Berufsfachschulen
1. Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsbildung folgende Schulgelder und Gebühren erhoben
a. * Anmeldung und Repetition
1. Lernende mit einem Lehrvertrag: unentgeltlich
2. Lernende ohne Lehrvertrag: Fr. 200.-
b. * Schulbesuch
1. Lernende mit einem Lehrvertrag: unentgeltlich
2. * Lernende ohne Lehrvertrag mit einer Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Wohnsitz im Kanton Luzern oder einem Vereinbarungskanton: unentgeltlich
3. * Lernende des Lehrgangs Allgemeinbildung für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Luzern und einer Bewilligung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung: unentgeltlich
4. * übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der anwendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.
2. Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsmaturität folgende Schulgelder und Gebühren erhoben
a. * Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung: Die Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 100 bis 800 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
1. * ...
2. * ...
2.1. * ...
2.2. * ...
b. * Aufnahmeprüfung: Fr. 70.-
1. * ...
2. * ...
2.1. * ...
2.2. * ...
c. * Anmeldung und Repetition
1. Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote: unentgeltlich
2. Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote: Fr. 200.-
d. * Schulbesuch
1. Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote: unentgeltlich
2. Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote
2.1. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern: unentgeltlich
2.2. übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der anwendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.
3. Für den beruflichen Unterricht für Lernende aus anderen Lehrorts- beziehungsweise Wohnsitzkantonen werden wie folgt Kantonsbeiträge erhoben
a. * Vereinbarungskantone: anwendbarer Betrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung,
b. * Kantone, welche der Berufsfachschulvereinbarung nicht beigetreten sind: Beitrag, wie er von diesen beziehungsweise ihren Schulen in Rechnung gestellt wird, mindestens aber in der Höhe des anwendbaren Betrags der Berufsfachschulvereinbarung.
4. ...
5. ...
6. ...