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544 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Berufsfachschulen

Schul- und Studiengelder sowie Gebühren
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§ 6 Schulgeldverordnung · Berufsfachschulen

1. Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsbildung folgende Schulgelder und Gebühren erhoben

a. * Anmeldung und Repetition

1. Lernende mit einem Lehrvertrag: unentgeltlich

2. Lernende ohne Lehrvertrag: Fr. 200.-

b. * Schulbesuch

1. Lernende mit einem Lehrvertrag: unentgeltlich

2. * Lernende ohne Lehrvertrag mit einer Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Wohnsitz im Kanton Luzern oder einem Vereinbarungskanton: unentgeltlich

3. * Lernende des Lehrgangs Allgemeinbildung für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Luzern und einer Bewilligung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung: unentgeltlich

4. * übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der anwendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.

2. Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsmaturität folgende Schulgelder und Gebühren erhoben

a. * Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung: Die Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 100 bis 800 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.

1. * ...

2. * ...

2.1. * ...

2.2. * ...

b. * Aufnahmeprüfung: Fr. 70.-

1. * ...

2. * ...

2.1. * ...

2.2. * ...

c. * Anmeldung und Repetition

1. Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote: unentgeltlich

2. Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote: Fr. 200.-

d. * Schulbesuch

1. Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote: unentgeltlich

2. Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote

2.1. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern: unentgeltlich

2.2. übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der anwendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.

3. Für den beruflichen Unterricht für Lernende aus anderen Lehrorts- beziehungsweise Wohnsitzkantonen werden wie folgt Kantonsbeiträge erhoben

a. * Vereinbarungskantone: anwendbarer Betrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung,

b. * Kantone, welche der Berufsfachschulvereinbarung nicht beigetreten sind: Beitrag, wie er von diesen beziehungsweise ihren Schulen in Rechnung gestellt wird, mindestens aber in der Höhe des anwendbaren Betrags der Berufsfachschulvereinbarung.

4. ...

5. ...

6. ...

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