§ 3 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene
§ 3 Schulgeldverordnung · Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene
1. Es werden an Gymnasien folgende Gebühren und Schulgelder erhoben
a. * Gebühr für Aufnahmeverfahren für Talentklassen: bis Fr. 180.-
b. Schulgelder pro Schuljahr
1. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, nach erfülltem 9. Schuljahr: Fr. 465.-
2. Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3. * ...
3.1. * ...
3.2. * ...
3.3. * ...
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4.1. * ...
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4.3. * ...
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6. * Mahlzeitenbeiträge (hauswirtschaftlicher Unterricht), pro Jahreskurs: Fr. 90.-
c. * In Talentklassen kann für die schulische Talentförderung eine Gebühr von höchstens 650 Franken pro Schuljahr erhoben werden.
2. Es werden an der Maturitätsschule für Erwachsene folgende Gebühren und Schulgelder erhoben
a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren: Fr. 130.-
b. Schulgelder pro Semester
1. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton: Fr. 630.-
2. Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3. Es werden am Passerellen-Lehrgang für Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität folgende Gebühren und Schulgelder erhoben
a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren: Fr. 130.-
b. Schulgelder pro Semester
1. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton (im Wiederholungsfall: Fr. 1000.-): Fr. 630.-
2. Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.