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CH-LU
§ 23 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Aufhebung eines Erlasses
Schlussbestimmungen
§ 23 Schulgeldverordnung · Aufhebung eines Erlasses
1. Die Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) vom 11. Dezember 2007 wird aufgehoben.