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544 CH-LU

§ 23 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Aufhebung eines Erlasses

Schlussbestimmungen
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§ 23 Schulgeldverordnung · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) vom 11. Dezember 2007 wird aufgehoben.

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