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544 CH-LU

§ 22 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Gebühr für Mehraufwand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 22 Schulgeldverordnung · Gebühr für Mehraufwand

1. Die Schulleitungen und die schulischen Dienste können von Lernenden, Studierenden und anderen Leistungsnachfragenden für schuldhaft verursachten Mehraufwand eine Gebühr von höchstens 100 Franken erheben, sofern dies im Voraus schriftlich angekündigt wurde.

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