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544 CH-LU

§ 21 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Gaststudierende

Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 Schulgeldverordnung · Gaststudierende

1. Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.

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