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CH-LU
§ 20 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Erlass und Teilzahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Schulgeldverordnung · Erlass und Teilzahlung
1. In Härtefällen können die Rektorate der Universität Luzern und der Pädagogischen Hochschule Luzern Zahlungspflichtigen das Schul- und Studiengeld ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Bei den übrigen Schulen liegt diese Kompetenz bei Zahlungspflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Luzern bei den Schulleitungen, bei ausserkantonalen Zahlungspflichtigen bei der zuständigen Dienststelle. Werden Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen bezogen, ist ein Erlass ausgeschlossen. Gebühren für Aufnahmeverfahren können nicht erlassen werden.