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544 CH-LU

§ 19 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Aufnahmebestätigung und Abmeldung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 19 Schulgeldverordnung · Aufnahmebestätigung und Abmeldung

1. Die Schul- und Studiengelder werden auch geschuldet, wenn eine Abmeldung nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung der Schule erfolgt.

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