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CH-LU
§ 19 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Aufnahmebestätigung und Abmeldung
Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Schulgeldverordnung · Aufnahmebestätigung und Abmeldung
1. Die Schul- und Studiengelder werden auch geschuldet, wenn eine Abmeldung nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung der Schule erfolgt.