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544 CH-LU

§ 18 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Unzeitiger Ein- und Austritt ausserkantonaler Lernender

Allgemeine Bestimmungen
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§ 18 Schulgeldverordnung · Unzeitiger Ein- und Austritt ausserkantonaler Lernender

1. Ausserkantonale Lernende und Studierende, die erst auf Beginn des zweiten Semesters in die Schule eintreten, haben nur die Hälfte des pro Schuljahr festgelegten Schul- oder Studiengeldes zu bezahlen. Versicherungsprämien und Beiträge sind voll zu leisten. Bei Austritt vor Beginn des zweiten Semesters wird die Hälfte des Schul- oder Studiengeldes rückerstattet.

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