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CH-LU
§ 17 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Abweisung bei nicht termingerechter Bezahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 17 Schulgeldverordnung · Abweisung bei nicht termingerechter Bezahlung
1. Lernende und Studierende, welche den Nachweis über die termingerechte Bezahlung der Gebühren für Aufnahmeverfahren und Prüfungen nicht erbringen, können von den Schulleitungen abgewiesen werden.