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544 CH-LU

§ 16 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Rechnungstellung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 Schulgeldverordnung · Rechnungstellung

1. Die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren werden ab Beginn des Schul- oder Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig. Sie sind durch die Schulleitungen bis spätestens Ende Oktober beziehungsweise Ende Februar in Rechnung zu stellen. Die Gebühr für ein Aufnahmeverfahren ist separat in Rechnung zu stellen. Die Universität Luzern und die Pädagogische Hochschule Luzern erheben die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren auf eigene Rechnung.

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