544
CH-LU
§ 15 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Benützungsgebühren
Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Schulgeldverordnung · Benützungsgebühren
1. Die Schulleitungen sind ermächtigt, von Lernenden, Studierenden und Auszubildenden einen pauschalen Beitrag von höchstens 60 Franken pro Jahr, bei den Hochschulen von höchstens 100 Franken pro Jahr, für die zusätzliche Benützung der Schulinfrastruktur, für allgemeine Lizenzen sowie für weitere Dienstleistungen zu erheben.