Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
544 CH-LU

§ 14 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Spezialangebote

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Schulgeldverordnung · Spezialangebote

1. Für Spezialangebote (Freikurse, Freifächer, Stützkurse, Förderkurse, Deutsch als Zweitsprache) können die Schulleitungen ein Kursgeld oder eine Einschreibegebühr von höchstens 270 Franken erheben.

← § 13 Schulgeldverordnung Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Universität Luzern § 15 Schulgeldverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →