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544 CH-LU

§ 13 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Weitere Kosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 Schulgeldverordnung · Weitere Kosten

1. In den Schul- und Studiengeldern sind die Kosten der persönlichen Lehrmittel, Schulmaterialien, Fotokopien, Exkursionen, Schullager usw. nicht enthalten. Sie werden von den Schulleitungen in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben § 39 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 sowie § 33 der Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 2006.

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