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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Wohnsitz
Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Schulgeldverordnung · Wohnsitz
1. Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gilt bei mündigen Lernenden und Studierenden der stipendienrechtliche Wohnsitz, bei unmündigen Lernenden und Studierenden der zivilrechtliche Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.