§ 1 Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) - Universität Luzern
§ 1 Schulgeldverordnung · Universität Luzern
1. Es werden folgende Gebühren für Anmeldung und Aufnahme erhoben
a. Anmeldegebühr: Fr. 100.-
b. Zusatzgebühr für verspätete Anmeldung: Fr. 150.-
c. Gebühr für Abklärungen im Zusammenhang mit Zulassungen: Dieser Betrag wird bei anschliessender Immatrikulation mit der Studiengebühr verrechnet: Fr. 100.- bis Fr. 300.-
d. Fakultät I: Aufnahmeprüfung: Fr. 300.-
e. Gebühr für das Aufnahmeverfahren am Religionspädagogischen Institut: Fr. 515.-
2. Es werden pro Semester folgende Studiengebühren erhoben
a. Studierende und Doktorierende, welche unter die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 fallen
1. Studierende: Fr. 725.-
2. Doktorierende: Fr. 225.-
b. Die übrigen Studierenden bzw. Doktorierenden haben eine zusätzliche Studiengebühr von 300 Franken bzw. 100 Franken pro Semester zu entrichten.
3. Es werden folgende Studiengebühren für Kooperationsstudiengänge mit anderen Hochschulen erhoben: Diese Gebühren entsprechen den ordentlichen Studiengebühren gemäss Absatz 2. Zur Angleichung der Studiengebühren an jene der Kooperationspartner kann der Regierungsrat abweichende Gebühren festlegen.
3bis. Bei Abmeldung vom Studium bis zum 15. Oktober im Herbstsemester oder bis zum 15. März im Frühjahrssemester können geleistete Studiengebühren zurückerstattet werden.
4. Von den Hörerinnen und Hörern wird pro Semesterwochenstunde eine Gebühr von 150 Franken erhoben (max. Fr. 800.- pro Semester).
5. Die Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang vom Rektorat im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.