§ 5 Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS in Hochschuldidaktik» des Zentrums Lehre der Universität Luzern (Reglement CAS HSD) - Programmleitung
§ 5 Reglement CAS HSD · Programmleitung
1. Die Programmleitung ist für die operative Entwicklung und Führung des CAS HSD verantwortlich. Sie kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie kann durch eine Programmassistenz unterstützt werden.
2. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil. Sie kann Mitglied der Studienleitung sein.
3. Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit des Lehrkörpers,
b. Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Programmassistenz,
c. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
d. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
e. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
f. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Weiterbildungskommission und der Studienleitung.