§ 4 Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS in Hochschuldidaktik» des Zentrums Lehre der Universität Luzern (Reglement CAS HSD) - Studienleitung
§ 4 Reglement CAS HSD · Studienleitung
1. Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt einer ordentlichen Professorin oder einem ordentlichen Professor der Universität Luzern. Sie kann weitere Angehörige umfassen. Sie wird durch die universitäre Lehrkommission (ULEKO) auf vier Jahre gewählt und kann wiedergewählt werden.
2. Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
b. Entscheid über das Programm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
c. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag der Programmleitung,
d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der universitären Weiterbildungskommission sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien,
f. Antrag an das Zentrum Lehre zur Ausstellung und Verleihung der Abschlussurkunden,
g. Besetzung der Programmleitung.
3. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.