§ 12 Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS in Hochschuldidaktik» des Zentrums Lehre der Universität Luzern (Reglement CAS HSD) - Finanzielles, Überschüsse und Defizite
§ 12 Reglement CAS HSD · Finanzielles, Überschüsse und Defizite
1. Die Gebühren für externe Weiterbildungsteilnehmende werden durch das Zentrum Lehre im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung von 3. März 2015 festgelegt. Für Dozierende der Universität Luzern ist der CAS HSD kostenlos und für Dozierende der PHLU die Teilnahme an einzelnen Modulen des CAS HSD kostenlos.
2. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Gebühren von externen Weiterbildungsteilnehmenden abgegolten.
3. Finanzielle Defizite verbleiben nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung des Zentrums Lehre.
4. Fallen Ertragsüberschüsse an, können davon 20 Prozent abgegrenzt und nach den Bestimmungen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern verwendet werden. Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung des Zentrums Lehre ausgewiesen.