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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen

Beitragsberechtigung
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Art. 5 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen

1. Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton

a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,

b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,

c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und

d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.

2. Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.

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