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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Grundsätze

1. Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.

2. Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

3. Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung.

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