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Art. 25 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Fürstentum Liechtenstein

Schlussbestimmungen
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Art. 25 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Fürstentum Liechtenstein

1. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

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