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Art. 24 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Weiterbestehen der Verpflichtungen

Schlussbestimmungen
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Art. 24 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Weiterbestehen der Verpflichtungen

1. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.

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