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Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 22 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Inkrafttreten

1. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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