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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen

1. Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.

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