Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543a AUIIUVCUI CH-LU

Art. 1A Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1A Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV

1. Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert

| Kostengruppe | Fachbereiche | | --- | --- | | Kostengruppe I | Geistes- und Sozialwissenschaften; Wirtschaftswissenschaften und Recht | | Kostengruppe II | Exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin | | Kostengruppe III | Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr |

← Art. 1 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Zweck Art. 2 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →