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Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Geschäftsstelle

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Art. 18 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Geschäftsstelle

1. Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.

2. Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

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