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Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

Hochschulzugang und Gleichbehandlung
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Art. 15 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1. Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

2. Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

3. Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.

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