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Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) - Gleichbehandlung bei der Zulassung

Hochschulzugang und Gleichbehandlung
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Art. 14 Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV · Gleichbehandlung bei der Zulassung

1. Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.

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