543
CH-LU
Kanton Luzern 543
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Dekret über die Durchführung des klinischen Unterrichts am Kantonsspital Luzern
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1. Am Kantonsspital Luzern wird für Medizinstudenten der Universitäten Bern, Basel und Zürich klinischer Unterricht erteilt.
§ 2 Dekret über die Durchführung des klinischen Unterrichts am Kantonsspital Luzern
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1. Unter einer separaten Rechnungsabteilung ist der alljährlich erforderliche Kredit in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.
§ 3 Dekret über die Durchführung des klinischen Unterrichts am Kantonsspital Luzern
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1. Für die notwendigen Investitionen wird pro 1973 ein Nachtragskredit von Fr. 220'000.- zu Lasten der ausserordentlichen Verwaltungsrechnung, Spitalbauten, Rubrik 60.00.700, bewilligt.
§ 4 Dekret über die Durchführung des klinischen Unterrichts am Kantonsspital Luzern
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1. Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.