§ 9 Organisationsreglement des Zentrums Religionsforschung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät (Organisationsreglement ZRF) - Finanzen
§ 9 Organisationsreglement ZRF · Finanzen
1. Das Zentrum operiert kostendeckend.
2. Die finanzielle Führung des Zentrums erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere
a. wird das Zentrum als Kostenstelle der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geführt,
b. werden Aufwand und Ertrag des Zentrums in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
3. Das Zentrum finanziert sich über
a. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen der Fakultätsbudgets,
b. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,
c. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen,
d. Veranstaltungsgebühren.
4. Der Abschluss von Drittmittelverträgen (z. B. mit dem Schweizerischen Nationalfonds oder mit Behörden) richtet sich nach § 70 Absatz 2 des Universitätsstatuts und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.
5. Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.