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542s ZRF CH-LU

§ 8 Organisationsreglement des Zentrums Religionsforschung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät (Organisationsreglement ZRF) - Personal

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§ 8 Organisationsreglement ZRF · Personal

1. Die Anstellung des Personals erfolgt gemäss den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern beziehungsweise der Universität Luzern. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Die Anstellung der administrativen Leiterin oder des administrativen Leiters erfolgt durch die Mitgliederversammlung (vgl. § 6 Abs. 5d des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern).

3. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts von der Zentrumsleitung angestellt. Der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter steht ein Antragsrecht zu.

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