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§ 6 Organisationsreglement des Zentrums Religionsforschung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät (Organisationsreglement ZRF) - Zentrumsleitung

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§ 6 Organisationsreglement ZRF · Zentrumsleitung

1. Die Zentrumsleitung besteht aus zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die über ein Ordinariat oder ein Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen. Sie stammen aus der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät.

2. Sie üben als Co-Direktorinnen oder Co-Direktoren gemeinsam den Vorsitz der Zentrumsleitung aus und sprechen sich für die einzelnen Aufgaben miteinander ab.

3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Die Zentrumsleitung

a. vertritt das Zentrum nach aussen und sorgt für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit an der Tätigkeit des Zentrums interessierten Stellen,

b. ist verantwortlich für die Umsetzung der Aufgaben des Zentrums und entwickelt und realisiert eine Strategie sowie darauf aufbauende Programme,

c. wacht über die Umsetzung der Aufgaben sowie über die Qualität der Forschung und der Dienstleistungen und beschliesst über allfällige Massnahmen,

d. stellt das Personal unter vorgängiger Anhörung der administrativen Leiterin oder des administrativen Leiters ein,

e. schlägt der Mitgliederversammlung Personen gemäss § 3 Absätze 2 bis 4 als stimmberechtigte oder nicht stimmberechtige (affiliierte) Mitglieder des Zentrums zur Aufnahme oder zum Ausschluss vor,

f. koordiniert die Tätigkeit der Mitarbeitenden und erstellt das inhaltliche Konzept sowie das Arbeitsprogramm,

g. erlässt Weisungen für den Betrieb des Zentrums,

h. ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums und erstellt das Budget und die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung,

i. verfasst den Jahresbericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

5. Die Zentrumsleitung kann die Erledigung von administrativen Aufgaben an eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter delegieren.

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