Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542s ZRF CH-LU

§ 2 Organisationsreglement des Zentrums Religionsforschung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät (Organisationsreglement ZRF) - Aufgaben

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Organisationsreglement ZRF · Aufgaben

1. Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Es untersucht wissenschaftliche Fragestellungen im Bereich Religionsforschung mit den Schwerpunkten Muslime und Islam in der Schweiz und religiöse Pluralisierung von Gegenwartsgesellschaften,

b. Es dokumentiert und veröffentlicht die Forschungsergebnisse,

c. Es transferiert die gewonnenen Erkenntnisse in Lehre, Praxis und Öffentlichkeit,

d. Es führt Weiterbildungsveranstaltungen durch,

e. Es erbringt kostendeckende Dienstleistungen für Dritte,

f. Es steht im Rahmen seiner Kapazitäten Behörden, Schulen, Medien und anderen Interessierten für Auskünfte zur Verfügung,

g. Es fördert die Zusammenarbeit mit anderen Instituten und Einrichtungen, insbesondere des Bildungswesens.

2. Es operiert in allen Belangen wissenschaftlich unabhängig.

3. Der Abschluss von Verträgen mit Dritten erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 27 Absatz 5 des Universitätsstatuts.

← § 1 Organisationsreglement ZRF Organisationsreglement des Zentrums Religionsforschung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und der Theologischen Fakultät (Organisationsreglement ZRF) - Gegenstand und Zweck § 3 Organisationsreglement ZRF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →