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542p CH-LU

§ 24 Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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§ 24 Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

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