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542p CH-LU

§ 16 Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» - Studienausschluss

Studienleistungen, Credits und Prüfungen
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§ 16 Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» · Studienausschluss

1. Die Anzahl der Credits für Studienleistungen, die im Wiederholungsversuch nicht bestanden wurden oder aufgrund von Handlungen, die unter § 15 fallen, als nicht bestanden gewertet wurden, darf die Summe von 7 nicht übersteigen. Andernfalls erfolgt der endgültige Ausschluss aus der betreffenden Studienrichtung bzw. dem betreffenden Studiengang.

2. Weitere Gründe für einen Studienausschluss sind in § 19 geregelt.

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