§ 15 Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
§ 15 Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
1. Bestandene Vorlesungsprüfungen oder Seminarveranstaltungen können nicht wiederholt werden.
2. Bei Nichtbestehen des ersten Versuches einer Vorlesungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung (zweiter Versuch) antreten. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Wird auch der zweite Versuch mit einer Note kleiner als 4 bewertet, gilt die Vorlesung als nicht bestanden. Eine Wiederholung der gleichen Vorlesung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird und nicht der in § 16 beschriebene Sachverhalt eines Studienausschlusses vorliegt. Falls sie nicht angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Vorlesung, d.h. im Sinne der jeweiligen Wegleitungen, ersetzt werden.
3. Eine Wiederholung einer nicht bestandenen Seminarveranstaltung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird. Falls sie nicht angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Seminarveranstaltung, d.h. im Sinne der jeweiligen Wegleitungen, ersetzt werden.