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542p CH-LU

§ 14 Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» - Prüfungssprache, Verlängerung der Prüfungsdauer

Studienleistungen, Credits und Prüfungen
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§ 14 Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» · Prüfungssprache, Verlängerung der Prüfungsdauer

1. Die Prüfungssprache ist in der Regel Englisch.

2. Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.

3. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss bei Vorliegen triftiger Gründe die Dauer von Vorlesungsprüfungen verlängern. Die Einzelheiten regelt ein Merkblatt.

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