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§ 12 Studien- und Prüfungsordnung für den «Zweisprachigen Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel» - Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
Masterverfahren und Studienabschluss
§ 12 Studien- und Prüfungsordnung für den «Zweisprachigen Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel» · Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1. Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erforderlichen Credits erworben und das Masterverfahren bestanden hat.
2. Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt
a. zwei benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils dreifach gewichtet): 6⁄24;
b. Durchschnitt der in Neuenburg erworbenen Noten (sechsfach gewichtet): 6⁄24;
c. Masterarbeit (achtfach gewichtet): 8⁄24;
d. Verteidigung der Masterarbeit (vierfach gewichtet): 4⁄24.
3. Sind extern und/oder vorgängig erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.