§ 3 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik - Wirtschaft - Politik - Studiengangsleitung
§ 3 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik · Studiengangsleitung
1. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in der Kooperationsvereinbarung der Universitäten Basel, Luzern und Zürich über den Joint-Degree-Masterstudiengang (MA RWP) vom 9. April 2009 geregelt. Demgemäss hat die Studiengangsleitung insbesondere folgende Aufgaben
a. * strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
b. * Erarbeitung der Grundstruktur des Studiengangs,
c. * Ausarbeitung und Bereitstellung einer universitätsübergreifenden Wegleitung für den Studiengang. Diese ist den Studienordnungen und dem übrigen Recht der jeweiligen Kooperationspartner untergeordnet,
d. * Planung und administrative Sicherstellung des Lehrangebots sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den in der Grundstruktur vorgesehenen Modulen,
e. * Empfehlungen auf Zulassung oder Abweisung von Zulassungsanträgen sowie Festlegung möglicher Auflagen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber zuhanden der Dekanate der Kooperationspartner bzw. der Zulassungsbehörde der beteiligten Universitäten,
f. * Vorschläge über Kooperationen,
g. * Marketing,
h. * Ausarbeitung akademischer Berichte.
2. Die KSF und die TF entsenden je ein Mitglied in die Studiengangsleitung. Beide haben gemeinsam nur eine Stimme.