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§ 3 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik - Wirtschaft - Politik - Studiengangsleitung

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§ 3 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik · Studiengangsleitung

1. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in der Kooperationsvereinbarung der Universitäten Basel, Luzern und Zürich über den Joint-Degree-Masterstudiengang (MA RWP) vom 9. April 2009 geregelt. Demgemäss hat die Studiengangsleitung insbesondere folgende Aufgaben

a. * strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,

b. * Erarbeitung der Grundstruktur des Studiengangs,

c. * Ausarbeitung und Bereitstellung einer universitätsübergreifenden Wegleitung für den Studiengang. Diese ist den Studienordnungen und dem übrigen Recht der jeweiligen Kooperationspartner untergeordnet,

d. * Planung und administrative Sicherstellung des Lehrangebots sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den in der Grundstruktur vorgesehenen Modulen,

e. * Empfehlungen auf Zulassung oder Abweisung von Zulassungsanträgen sowie Festlegung möglicher Auflagen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber zuhanden der Dekanate der Kooperationspartner bzw. der Zulassungsbehörde der beteiligten Universitäten,

f. * Vorschläge über Kooperationen,

g. * Marketing,

h. * Ausarbeitung akademischer Berichte.

2. Die KSF und die TF entsenden je ein Mitglied in die Studiengangsleitung. Beide haben gemeinsam nur eine Stimme.

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