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542h CH-LU

§ 2 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik - Wirtschaft - Politik - Verliehener Grad

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik · Verliehener Grad

1. Die Trägerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel «Master of Arts in Religion - Wirtschaft - Politik der Universitäten Basel, Luzern und Zürich».

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