Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542h CH-LU

§ 16 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik - Wirtschaft - Politik - Diplom und Diplomzusatz

Masterprüfungsverfahren und Studienabschluss
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik · Diplom und Diplomzusatz

1. Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MA RWP. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad und die Gesamtnote.

2. Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan beider Trägerfakultäten an der Universität Luzern sowie den beiden Trägerfakultäten an den Universitäten Basel und Zürich unterzeichnet.

3. Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausgestellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, zur Fächerkombination und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelbewertungen.

← § 15 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik Wirtschaft - Politik - Studienangebot und Geltungsbereich § 17 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →