Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542h CH-LU

§ 15 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik - Wirtschaft - Politik - Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote

Masterprüfungsverfahren und Studienabschluss
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik · Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote

1. Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erforderlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.

2. Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt

a. 4 benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils einfach gewichtet): 4/10

b. Masterarbeit (fünffach gewichtet): 5/10

c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet): 1/10

3. Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.

← § 14 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik Wirtschaft - Politik - Studienangebot und Geltungsbereich § 16 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →