542h
CH-LU
§ 15 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik - Wirtschaft - Politik - Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
Masterprüfungsverfahren und Studienabschluss
§ 15 Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion - Wirtschaft - Politik · Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1. Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erforderlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.
2. Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt
a. 4 benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils einfach gewichtet): 4/10
b. Masterarbeit (fünffach gewichtet): 5/10
c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet): 1/10
3. Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.