Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542f ECTS-PUNKTEPUNTIECTS CH-LU

§ 6 Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy + Management an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (WBR UniLU MAS Philosophy + Management) - ECTS-Credit-Points (ECTS-Punkte), schriftliche Arbeiten, Abschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 WBR UniLU MAS Philosophy + Management · ECTS-Credit-Points (ECTS-Punkte), schriftliche Arbeiten, Abschlussprüfung

1. Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden 3 ECTS-Punkte vergeben. Für den erfolgreichen Abschluss eines Methodenkurses wird 1 ECTS-Punkt vergeben.

2. Die Module sind erfolgreich absolviert, wenn 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts besucht wurde. Absenzen, die über 20 Prozent der Präsenzzeiten hinausgehen, müssen kompensiert werden.

3. Nach jeder Studienphase ist eine Qualifikationsarbeit zu verfassen. Diese ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 5 ECTS-Punkten. Werden alle drei Studienphasen mit dem Ziel eines MAS absolviert, ersetzt die MAS-Arbeit die letzte Qualifikationsarbeit.

4. Die MAS-Studierenden verfassen eine MAS-Arbeit. Die MAS-Arbeit ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 15 ECTS-Punkten.

5. Die MAS-Studierenden werden am Ende des Studiengangs mündlich geprüft. Die Prüfung ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 2 ECTS-Punkten.

← § 5 WBR UniLU MAS Philosophy + Management Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy + Management an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (WBR UniLU MAS Philosophy + Management) - Gegenstand § 7 WBR UniLU MAS Philosophy + Management →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →