§ 7 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 7 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1. Das Promotionsverfahren wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch Beschluss des Vorstandes eröffnet. Der Antrag ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.
2. Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen
a. drei Exemplare der Dissertation,
b. ein Summarium der Dissertation, das Ziel, Inhalt und Ergebnisse der Dissertation umfasst und nicht mit Teilen der Dissertation identisch sein soll, in dreifacher Ausfertigung,
c. eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, dass sie oder er die eingereichte(n) Arbeit(en) selbständig verfasst hat, dass sie oder er bei der Abfassung der Arbeit(en) nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen als solche gekennzeichnet hat,
d. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation schon in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung einer Fakultät vorgelegen hat,
e. die Nachweise über die Teilnahme am Promotionsstudiengang der Fakultät gemäss § 5,
f. Immatrikulationsnachweis über die Dauer des Promotionsstudiums.
3. Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Wird die Eröffnung abgelehnt, ist dies der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ablehnungsgründe zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
4. Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange kein Gutachten vorliegt.
5. Ein gescheiterter Promotionsversuch kann nur einmal wiederholt werden. Gescheiterte Versuche an anderen Universitäten werden angerechnet.