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§ 6 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Dissertationsfortschritt

Studienleistungen, Dissertationsfortschritt
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§ 6 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Dissertationsfortschritt

1. Jeweils am Ende des ersten und zweiten Studienjahres informieren Kandidatinnen und Kandidaten sowie Betreuerinnen und Betreuer den Vorstand auf der Basis von Gesprächen schriftlich über den Fortschritt der Promotion. Im Einzelnen zu erbringen sind

a. am Ende des ersten Jahres: Gespräch sowie kurzer gemeinsamer Bericht der Kandidatin oder des Kandidaten und des Betreuers bzw. der Betreuerin zum Fortschritt der Promotion,

b. * am Ende des zweiten Jahres: Gespräch sowie kurzer gemeinsamer Bericht der Kandidatin oder des Kandidaten und des Betreuers bzw. der Betreuerin zum Fortschritt der Promotion sowie Präsentation der Zwischenergebnisse des Dissertationsprojektes in einem Kolloquium der Fakultät und nach Möglichkeit auf einer international ausgerichteten Tagung.

2. Die Dissertation ist am Ende des vierten Studienjahres einzureichen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Zwischenberichte aufzeigen, dass die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer die Verlängerung der Dissertationsphase gutheisst, und es muss ein Zeitplan vorliegen, der aufzeigt, bis wann die Abgabe erfolgen wird.

3. Über Ausnahmen und Abweichungen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit den Betreuerinnen und Betreuern.

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