§ 5 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Studienleistungen
§ 5 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Studienleistungen
1. Die Teilnahme am Studienprogramm der GSL ist in der Regel in den ersten vier Semestern vorgesehen.
2. Mit der Zulassung zum Promotionsstudiengang legen die Betreuerin bzw. der Betreuer mit der Kandidatin oder dem Kandidaten die im Rahmen des Promotionsstudiengangs zu erbringenden Studienleistungen in einer Betreuungsvereinbarung fest.
3. Die minimal zu erbringenden Studienleistungen sind in Wegleitungen geregelt. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. In der Regel bestehen diese Leistungen in der Teilnahme an unterschiedlichen Angeboten der Seminare wie zum Beispiel Kolloquien oder Veranstaltungen im Bereich Schlüsselqualifikationen sowie externen Veranstaltungen. Alle Studienleistungen werden bescheinigt.
4. In Einzelfällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Teilnahme an dem Studienprogramm oder Teilen davon befreit werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter auf Fakultätsstellen oder in Drittmittelprojekten handelt oder um Studierende, die sich im Ausland aufhalten.