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542c CH-LU

§ 4 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Betreuerinnen und Betreuer

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§ 4 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Betreuerinnen und Betreuer

1. Der Vorstand bestimmt bei Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten auf ihren bzw. seinen Vorschlag eine Betreuerin oder einen Betreuer aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder mit Promotionsrecht, die oder der die Erstbetreuung übernimmt. Die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer ist während der Zugehörigkeit der Kandidatinnen oder der Kandidaten zur GSL kontinuierlich für die Betreuung zuständig.

2. Spätestens im dritten Studienjahr bestimmt der Vorstand auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten eine zweite Betreuerin oder einen zweiten Betreuer. Mit der Zweitbetreuung kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät oder Universität, welches über das Promotionsrecht verfügt, beauftragt werden.

3. Zusätzlich zur Erst- und Zweitbetreuung kann die Dissertation von einer promovierten Wissenschaftlerin oder einem promovierten Wissenschaftler (Co-Promoter) mitbetreut werden.

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