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542c CH-LU

§ 3 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudiengang

Zulassung
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§ 3 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsstudiengang

1. Zum Promotionsstudiengang in einem Fach der Fakultät wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: mindestens mit der Gesamtnote 5,0 bestandener universitärer Masterabschluss oder äquivalenter Abschluss.

2. Über die Zulassung zum Promotionsstudiengang und Abweichungen von der vorausgesetzten Gesamtnote entscheidet der Vorstand. Dem Antrag auf Zulassung sind die auf der Universitätswebsite unter «Anmeldung und Zulassung» aufgeführten Unterlagen beizufügen.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

3. Nach erfolgreicher Zulassung erfolgt eine Immatrikulation an der Universität Luzern für die Dauer des Promotionsstudiums.

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