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542c CH-LU

§ 20 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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§ 20 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

2. Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

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